Satzung
Präambel
- Der Verein ist als Gesellschafts- und Kulturverein den Idealen des freiheitlichen, demokratischen Grundgesetzes der BRD verpflichtet.
- Er fördert die Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand aufgrund von kultureller und sozialer Herkunft, politischer Überzeugung, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Behinderung, des Aussehens, des Alters oder des Glaubens wegen benachteiligt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
Der Verein wendet sich gegen Rassismus und Antisemitismus sowie gegen antidemokratische, nationalistische Tendenzen. Er tritt allen Diskriminierungen und Benachteiligungen aktiv entgegen. - Der Verein trägt dazu bei, dass Menschen in die soziale Gesellschaft eingebunden werden und zur Verständigung beitragen.
- Der Verein arbeitet mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
- Der Vereinsname soll die Förderung der Begegnung und Gemeinschaft in fränkischer Mundart zum Ausdruck bringen, da man im Fränkischen gerne “Auf a Seidla” geht, um sich auch ohne Verabredung mit Menschen zu treffen. Der Verein möchte einen Ort hierfür bieten, sei es zum Reden oder auch für kulturelle Veranstaltungen.
Vereinssatzung
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen “Auf a Seidla”. Nach der Eintragung ins Vereinsregister lautet der Name “Auf a Seidla e.V.”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Lauf an der Pegnitz
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO sowie die Förderung der Begegnung und Gemeinschaft.
Er dient auch dem Erhalt und der Pflege der fränkischen Wirtshaus-Kultur als kulturelle Ausdrucksform.
- Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Lesungen, Ausstellungen etc.)
- die Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der Begegnung und Gemeinschaft (z.B. Spieleabende, Diskussionsrunden, etc.);
- die Pflege und Erhaltung der sozialen Zusammenkünfte von Menschen
- Der Verein setzt sich das Ziel, mindestens einmal jährlich eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziell zu unterstützen.
Über Höhe und Empfänger entscheidet der Vorstand unter Beachtung der satzungsmäßigen Zwecke
Finanzierung der Arbeit
- Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
- Mitgliedsbeiträgen
- Spenden
- Veranstaltungen
Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51–68 AO
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Erstattung von Aufwendungen ist gegen Belegvorlage zulässig. Eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) für Vorstandstätigkeiten kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Vereinsämter werden von Mitglieder grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand kann für die Vereins-Tätigkeiten der Mitglieder bei Bedarf eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.
Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem*der Bewerber*in kein Rechtsmittel zu.
- Jedes ordentliche Mitglied kann wählen und gewählt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters*in, können jedoch nicht in den Vorstand nach BGB § 26 gewählt werden. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung muss persönlich ausgeübt werden. Es ist nicht übertragbar.
- Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
- Der Wechsel zwischen ordentlicher Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft kann auf Antrag des Mitglieds oder des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung benannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. In der Mitgliederversammlung haben diese eine Stimme.
- Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie von Umlagen (zB zur Liquiditätssicherung, Instandsetzung ) werden in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
- durch Austritt;
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
- durch Ausschluss.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es ein Jahr keinen Beitrag gezahlt hat und eine Mahnung, die mindestens in Textform erstellt wurde, erfolglos geblieben ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat.
Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend über den Ausschluss entscheidet.
Pflichten der Mitglieder
- Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand.
- die Mitgliederversammlung
Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 gleichberechtigten Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl im Amt. Auf Antrag kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die interne Aufgabenverteilung geregelt ist. Geschäfte, die im Einzelfall eine Einzelverpflichtung von 2000 EUR oder eine Dauerverpflichtung von 1800 EUR in Summe bzw. im Jahr übersteigen, sind durch Mehrheitsbeschluss im Vorstand zu beschließen.
- Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes können die verbliebenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
- Sitzungen des Vorstands werden bei Bedarf von dem nach der Geschäftsordnung zuständigen Vorstandsmitglied in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Beschlüsse können im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dem zugestimmt haben.
- Die Mitglieder des Vorstands können zur Unterstützung ihrer Arbeit Referent*innen berufen. Diese haben kein Teilnahme- und Stimmrecht bei Vorstandssitzungen. Die Aufgabenbereiche der Referent*innen werden in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt. Die Berufung der Referent*innen ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
10. Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
- Der Vorstand lädt schriftlich (auch auf elektronischem Wege möglich) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ein. Für die Fristberechnung ist der Tag der Absendung maßgebend; die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die durch das Mitglied bekannt gegebene Adresse gesandt wurde.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Der Versammlungsleiter kann vom Vorstand aus den Reihen des Vorstandes oder den Mitgliedern ohne Abstimmung bestimmt werden
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins bedürfen einer zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung kann auch über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Wird eine virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Einladung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Die mögliche Online-Teilnahme und Online-Stimmabgabe einzelner Mitglieder erfolgen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Jedes Mitglied der Vereinsorgane kann seine Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht per Chat/Audio/Video-Funktion im Wege der zuvor mehrheitlich von der Vorstandschaft bestimmten elektronischen Kommunikationsmittel ausüben.
Eine Online-Beteiligung hat über einen durch geeignete Verschlüsselung geschützten Zugang zu erfolgen. Der jeweils Berechtigte hat die Übertragung an Nichtberechtigte zu unterbinden.
Jegliche Übertragungsfehler – gleich auf wessen Verantwortungsbereich diese beruhen – hindern den Fortgang der Versammlung des Vereinsorgans nicht. Das betroffene Mitglied ist für einen solchen Fall dazu berechtigt, sich von einer anderen Person vertreten zu lassen.
11. Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
12. Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 1 Jahren 2 Kassenprüfer*innen.
- Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Wiederwahl ist zulässig.
13. Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer- begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils hälftig an:
- KULTURBAHNHOF HERSBRUCK e.V.
- ARTESCHOCK e.V.
Sollte einer dieser beiden Begünstigten zum Auflösungszeitpunkt des Vereines nicht mehr bestehen, fällt alles dem verbliebenen Begünstigten zu.
14. Datenschutz
- Der Verein speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ihrer Mitglieder für die Mitgliederverwaltung und die Verfolgung seiner Zwecke. Der Verein kann auch Dritte damit beauftragen, sofern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung vorliegt.
- Soweit die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Datenübertragbarkeit, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch und auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
15. Haftungsbegrenzungsklausel
- Eine Haftung für Schäden, die einem Einzelmitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der von dem Verein abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für den Verein tätigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen haben, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
- Ehrenamtlich Tätige und Organmitglieder oder Amtsträger*innen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
